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Aufgrund des § 12 der Satzung der Stadtschulpflegschaft (SSP) Wuppertal gibt sich die SSP folgende Wahlordnung:
§ 1 Die Wahlen sind geheim.
§ 2 Die Mitgliederversammlung kann in offener Abstimmung einstimmig beschließen, die Wahlen offen durchzuführen.
§ 3 Für die Durchführung einer offenen Wahl wählt die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung eine(n) Wahlleiter/in. Diese(r) darf nicht für das Amt kandidieren, auf das sich die Wahl bezieht. Für die Durchführung einer geheimen Wahl wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlvorstand, bestehend aus einer/einem Wahlvorsitzenden und einer/einem Stellvertreter/in. Sie dürfen nicht für ein Amt im Vorstand kandidieren. Hinzu kommt automatisch der/die Protokollführer/in.
§ 4 Für jedes zu besetzende Amt ist ein separater Wahlgang erforderlich. Hiervon kann außer bei der Wahl des Vorstands gem. § 9, Abs. 1.1. und 1.2. auf Antrag und durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Wahlberechtigten abgewichen werden.
§ 5 Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich, es sei denn, es ist keine Entlastung erfolgt.
§ 6 Der/Die Vorsitzende des Wahlvorstandes übernimmt für die Dauer der Wahl die Versammlungsleitung. Er/Sie ruft zur Nominierung von Kandidaten/Kandidatinnen auf und stellt die Ordnungsmäßigkeit der Nominierung, die Wählbarkeit und die Bereitschaft des/der Vorgeschlagenen fest; von Abwesenden muss eine schriftliche Bereitschaftserklärung vorliegen. Sodann beschließt er/sie die Kandidatenliste.
§ 7 Dem Vorstand gehören nach Möglichkeit Vertreter verschiedener Schularten bzw. Schulformen an.
§ 8 Der/Die Vorsitzende des Wahlvorstandes gibt den Kandidaten/Kandidatinnen die Möglichkeit zu einer Vorstellung. Er/Sie lässt Fragen an die Kandidaten/Kandidatinnen zu. Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 9 Der/Die Vorsitzende des Wahlvorstandes stellt nunmehr die Zahl Wahlberechtigten fest und führt die Wahl durch.
§ 10 Die Stimmen werden bei offener Wahl durch den/die Vorsitzende(n) des Wahlvorstandes und dem/der Protokollführer/in ausgezählt. Bei geheimer Wahl werden die Stimmen durch alle drei Mitglieder des Wahlvorstandes ausgezählt. Der/Die Vorsitzende des Wahlvorstandes gibt das Ergebnis bekannt. Ist ein Losentscheid erforderlich, so führt der/die Vorsitzende des Wahlvorstandes diesen öffentlich und in der Mitgliederversammlung durch. Sodann erklärt er/sie den/die Kandidaten/Kandidatin, der die erforderliche Anzahl der Stimmen auf sich vereinigt bzw. zu dessen/deren Gunsten der Losentscheid ausgefallen ist, für gewählt und befragt den/die Gewählte(n), ob er/sie die Wahl annimmt.
§ 11 Nicht stimmberechtigte Delegierte und Gäste können bei der/den Wahl/en anwesend sein.
§ 12 Gewählt ist der‐/diejenige Bewerber/in, der/die die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht keine/r der Bewerber/innen diese Mehrheit im ersten Wahlgang, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerber/innen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 13 Jede/r stimmberechtigte Delegierte kann mit einer Frist von zwei Wochen die Wahl anfechten. Die Anfechtung ist zu begründen. Die Frist wird durch den Eingang der schriftlichen Wahlanfechtung oder durch Niederschrift bei dem/der 1. Vorsitzenden gewahrt. Über die Anfechtung entscheidet die Mitgliederversammlung auf einer neuerlichen Sitzung, die innerhalb von vier Wochen ab Eingang der Anfechtung einberufen werden muss. In der Entscheidung über die Anfechtung kann 1. die Feststellung des Wahlergebnisses berichtigt werden. 2. die Wahl für ungültig erklärt werden. Eine Wahl kann nur für ungültig erklärt werden, wenn bei der Wahlvorbereitung, der Wahlhandlung oder der Ermittlung des Wahlergebnisses gegen wesentliche Bestimmungen der Satzung oder der Wahlordnung verstoßen wurde und ohne diesen Verstoß die Wahl ein anderes Ergebnis gehabt hätte. Wird eine Wahl für ungültig erklärt, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Handlungen, die von der gewählten Person oder von dem Gremium bis zum Zeitpunkt der Ungültigkeitserklärung vorgenommen worden sind. Der Restvorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Besteht der Restvorstand aus weniger als drei Mitgliedern, bestellt der Vorstand weitere vorläufige Vorstandsmitglieder.
§ 14 Der § 11, Abs. 3 der Satzung (Abberufung) gilt entsprechend für alle Wahlfunktionen in der SSP Wuppertal.
§ 15 Diese Wahlordnung für die Mitgliederversammlung ist sinngemäß für alle anderen Wahlen und Abberufungen anzuwenden, soweit nicht besondere Regelungen gelten.
§ 16 Nach Durchführung des gesamten Wahlvorganges gibt der/die Vorsitzende des Wahlvorstandes die Versammlungsleitung wieder an den/die ordentliche/n Versammlungsleiter/in ab. Die Stimmzettel sind vier Wochen aufzubewahren.
Wuppertal, 26. Mai 2009
Download der Wahlordnung als PDF-Dokument
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