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§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stadtschulpflegschaft Wuppertal (SSP Wuppertal) ist die Vertretung der Eltern und Erziehungsberechtigten der Schüler und Schülerinnen an den Schulen im Stadtgebiet Wuppertal. Sie ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden. (2) Sie hat ihren Sitz in Wuppertal. (3) Die SSP Wuppertal wird als Verein bürgerlichen Rechts (VbR) geführt.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck der SSP Wuppertal ist es, die Elternvertreter der Schulen auf Kommunalebene bei der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechte auf Mitwirkung im Schulwesen und beim Schulträger zu unterstützen und zu stärken. Ferner wird die Verbesserung des Systems Schule mit dem Ziel, die Rechte der Kinder gemäß der UNOKinderrechtskonvention zu vertreten angestrebt. (2) Die Aufgaben der SSP Wuppertal ergeben sich aus dem verfassungsrechtlich garantierten Recht der Eltern und Erziehungsberechtigten, an der Gestaltung des Schulwesens mitzuwirken und die Interessen der Schüler und Schülerinnen in der Stadt zu vertreten. Sie umfassen Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit der einzelnen Schulpflegschaft hinausgehen. (3) Die SSP Wuppertal ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine wirtschaftlichen oder eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr und Beitrag
(1) Geschäftsjahr ist das Schuljahr. (2) Ein Beitrag wird nicht erhoben.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder der SSP Wuppertal (1) sind die städtischen Schulen aller Schulformen der Stadt Wuppertal, vertreten durch die jeweils auf gesetzlicher Grundlage gewählten Schulpflegschaften hierdurch vertreten durch den/die Vorsitzende(n), seinem/seiner Stellvertreter(in) oder einem/einer gewählten Delegierten. (2) kann jede Wuppertaler Schule werden, die einen Antrag an die SSP Wuppertal stellt. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Vertretungsfunktion ist gleichlautend des § 4, Abs. 1. (3) kann jede natürliche Person werden, die einen Antrag an die SSP Wuppertal stellt. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet (1) mit der endgültigen Schließung einer Mitgliedsschule. (2) durch Umwandlung einer städtischen in eine nichtstädtischen Schule. (3) durch Austritt eines Mitglieds gem. § 4, Abs. 2 oder 3. (4) durch Ausschluss eines Mitglieds gem. § 4, Abs. 2 oder 3 durch die Mitgliederversammlung (Verfahren gem. § 7, Abs. 7). (5) durch Tod eines natürlichen Mitglieds.
§ 6 Organe
Organe der SSP Wuppertal sind (1) die Mitgliederversammlung (2) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der SSP Wuppertal. Sie besteht aus den Vertretern der Mitgliedsschulen gem. § 4, Abs. 1 und 2. Mit beratender Stimme kommen die natürlichen Personen, die durch Aufnahme in die SSP Wuppertal Mitglied geworden sind sowie einem/einer Schulleiter(in) je Schulart und bis zu zwei Vertreter(innen) des Wuppertaler Schülerparlament (WSP) hinzu. (2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Beratung und Beschlussfassung über die Satzung, Geschäfts‐ und Wahlordnung 2. Entlastung des Vorstands 3. Wahl und Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder 4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern gem. § 4, Abs. 2 und 3 5. Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand oder von einzelnen Mitgliedern vorgelegt werden (3) Die Mitgliederversammlung der SSP Wuppertal tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Die Terminierung hat so zu erfolgen, dass in allen Mitgliedsschulen die Wahlen der Vertreter zur Schulpflegschaft für das laufende Schuljahr abgeschlossen sind und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als vier Schulwochen vergehen. (4) Auf begründeten schriftlichen Antrag, gerichtet an den Vorstand, von mindestens einem Drittel der Mitglieder gem. § 4, Abs. 1 und 2 ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Unterrichtswochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Dem Antrag ist eine Tagesordnung beizufügen. (5) Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich mit mindestens vierzehntägiger Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einzuladen. Ergänzungen der Tagesordnungspunkte sind spätestens zu Beginn der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Versammlung. (6) Anträge auf Satzungsänderung oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern sind nur zulässig, wenn sie in den ersten drei Wochen nach Beginn eines neuen Schuljahres schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und somit auf der Tagesordnung der Einladung erfasst werden können. (7) Der Ausschluss eines Mitglieds gem. § 4, Abs. 2 und 3 kann nur auf begründeten schriftlichen Antrag mit einer dreiviertel Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. (8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (9) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfache Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. (10) Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt. (11) Stimmengleichheit erfordert eine Stichwahl. Bei wiederholter Gleichheit entscheidet der Vorstand in geheimer Wahl. Ist auch hier eine Stimmengleichheit eingetreten, entscheidet der/die Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit in Wahlergebnissen treten die §§ 10 und 12 der Wahlordnung in Kraft. (12) Satzungsänderungen, Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Änderung der Geschäftsordnung und Wahlordnung bedürfen einer zweidrittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 8 Stimmrecht
Jedes Mitglied gem. § 4, Abs. 1 und 2 hat eine Stimme. Ist ein Vorstandsmitglied der SSP Wuppertal Delegierter eines Mitglieds im Sinne des § 4, Abs. 1 und 2, kann das Mitglied einen zusätzlichen Delegierten mit Stimmrecht in die Versammlung entsenden.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: 1. der/dem Vorsitzenden 2. zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden 3. Beisitzer(innen) nach Bedarf, jedoch maximal drei 4. Schulformen, die nicht im Vorstand vertreten sind, sind berechtigt, jeweils einen Vertreter als weiteren Beisitzer von der Versammlung in den Vorstand wählen zu lassen. Hierdurch kann die Gesamtzahl der Beisitzer auch höher als drei sein (2) Dem Vorstand obliegt 1. die Führung der laufenden Geschäfte der SSP Wuppertal 2. die Zusammenarbeit mit den Schulpflegschaften der Mitglieder sowie deren rechtzeitige und umfassende Unterrichtung 3. die Vertretung der SSP Wuppertal nach außen, insbesondere gegenüber der Stadt Wuppertal 4. die Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten 5. der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit nach innen und außen zu geben 6. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen 7. für bestimmte Angelegenheiten ein Mitglied der SSP Wuppertal mit der ständigen Vertretung der/des Vorsitzenden zu betrauen
§ 10 Entlastung des Vorstandes
Aus der Mitgliederversammlung heraus erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes. Auf Antrag kann eine Einzelentlastung durchgeführt werden. Wird keine Entlastung erteilt, kann ein Antrag auf Neuwahl gestellt werden. Wird einem Vorstandsmitglied die Entlastung nicht erteilt, so ruht das Vorstandsamt bis zur Klärung der Angelegenheit.
§ 11 Wahl des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung entsprechend der Wahlordnung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. (2) Wahlberechtigt sind die stimmberechtigten Delegierten der Mitglieder nach § 4, Abs. 1 und 2. Wählbar für die Ämter gem. § 9, Abs. 1.1. und Abs. 1.2. sind alle anwesenden Personen oder Gäste der Versammlung. Abwesende Personen können gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung dieser Person vorliegt. Wählbar für die Ämter gem. § 9, Abs. 1.3. und 1.4. sind die anwesenden stimmberechtigten Delegierten der Versammlung. Desweiteren gilt Satz 3 dieses Absatzes. (3) Ein Vorstandsmitglied kann vorzeitig abberufen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten eine(n) Nachfolger/in wählt.
§ 12 Geschäftsordnung und Wahlordnung
Die SSP Wuppertal gibt sich in Ergänzung der Satzung eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung. Beides ist fester Bestandteil und verknüpft mit dieser Satzung.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 7, Abs. 12) mit sofortiger Wirkung in Kraft. Dies gilt entsprechend auch für Änderung(en) der Satzung.
Wuppertal, 26. Mai 2009
Download der Satzung als PDF-Dokument
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